Folgende Vertragsbedingungen werden von Saskia Wendel dem Auftraggeber überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarung:
1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer unter Bezugnahme auf diesen Vertrag erteilt.
2. Allgemeines
Für sämtliche Leistungen (Betreuung, Konzeption, Organisation und Planung sowie der Vermittlung von den Leistungen Dritter) zwischen dem Auftraggeber und Saskia Wendel (Auftragnehmer), Bastion Martin 14, 55131 Mainz, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des vom Auftragnehmer erstellten Angebotes, indem alle vereinbarten Leistungen (kompletter Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden, zustande.
4. Leistungsumfang
4.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. Ebenso teilt der Auftraggeber Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Soweit hierdurch ein Mehraufwand entsteht, ist dieser gesondert zu vergüten, sofern der Auftraggeber der Änderung zustimmt.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Absprache mit dem Auftraggeber, Teile des Ablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
4.4 Soweit durch die Veränderung der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht -aufgrund dieser Abweichung- dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.
4.5 Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers.
5. Vertragsbeendigung
5.1 Der Vertrag kann von den Parteien aus wichtigem Grund aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Vertragspartner nicht die vereinbarten Vertragsbedingungen einhält, mit der Zahlung der Vergütung in Verzug gerät oder durch außergewöhnliche Bedingungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Durchführung der Arbeit erschweren, gefährden oder beeinträchtigen. Dies kann auch der Fall sein, wenn höhere Gewalt oder andere, nicht durch den Auftragnehmer oder den Auftraggeber zu vertretenden Umstände eine Vertragserfüllung unmöglich machen.
5.2 Ein weiterer wichtiger Grund, der die Vertragsparteien zur Kündigung berechtigt, ist dass das Ansehen von dem Auftragnehmer bzw. vom Auftraggeber in der Öffentlichkeit gefährdet ist, ohne dass dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.
5.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
5.4 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag auf, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist er verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
5.5 Kündigung aus wichtigem Grund werden durch den Auftragnehmer so kulant wie möglich behandelt. Grundsätzlich gilt:
Bei einer Kündigung bis zu 4 Wochen vor Termin werden lediglich 60% der vertraglich vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt.
Bei einer Kündigung bis zu 2 Wochen vor Termin werden 75% der vertraglich vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt.
Danach werden 100% der vertraglich vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt.
5.6 Wird der Vertrag durch den Auftragnehmer aus wichtigem Grund (sieh 5.1 und 5.2) gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung, gemäß der Staffelung in 5.5, zu bezahlen.
5.7 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass hiervon nur die vertraglich vereinbarte Vergütung getroffen ist. Was im Falle einer Kündigung von den anderen Unternehmern, die von dem Auftraggeber beauftragt wurden, berechnet wird, kann hier nicht geregelt werden.
6. Unmöglichkeit
6.1 Wird die Durchführung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
6.2 Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragten, infolge Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt, entfallen Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Auftragnehmer wird die Hindernisgründe unverzüglich per Fax oder Telefon dem Auftraggeber anzeigen und auf Anforderungen nachweisen (örtliches Attest, etc.). Es erlischt die Leistungspflicht und der noch ausstehende Honoraranspruch wird gemäß 5.5 geregelt. Der Auftragnehmer bemüht sich um einen geeigneten Ersatz.
6.3 Wird die Durchführung der Arbeiten aus Gründen unmöglich, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen, gemäß 5.5.
6.4 Bei Arbeiten, die ganz oder nur teilweise im “Freien” stattfinden, trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko in vollem Umfang allein.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Dem Auftragnehmer steht für die Erstellung eines Konzepts ein angemessenes Honorar zu. Das genaue Honorar wird in dem Vertrag schriftlich vereinbart.
7.2 Erhält der Auftragnehmer nach einer Konzeptpräsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen vom Auftragnehmer, insbesondere Präsentations- und Konzeptionsunterlagen, sowie deren Inhalt im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese weiter zu nutzen und an Dritte weiterzuleiten. Die Unterlagen sind unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
7.3 Gelieferte Leistungen (auch Konzepte, Ideen, Logos etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Für den Fall des Verstoßes ist eine Konventionalstrafe von € 3.000,00 vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7.4 Der Auftragnehmer kann für Standardleistungen und Service eine allgemeine Preisliste in Anwendung bringen. Diese wird -soweit nicht durch die Vertragspartner anders vereinbart- im jeweiligen Gültigkeitsstand vollwertiger Vertragsbestandteil. Die Preisliste wird dem Vertrag beigefügt.
7.5 Alle Preise für Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich grundsätzlich rein netto. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend der jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Auftragnehmer nicht Kleinstunternehmer ist. Dies wird ausdrücklich im Vertrag gesondert vereinbart.
7.6 Alle Preise verstehen sich zzgl. Künstlersozialabgabe auf gemäß der gesetzlichen, in Deutschland abzuführenden Mehrwertsteuer, auch wenn dies nicht gesondert angezeigt sind.
7.7 Muss eine Mehrwertsteuer an andere staatliche Organisationen abgeführt werden, so hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung dieser Steuer durch den Auftraggeber.
7.8 Skonto wird auf die Leistung nicht gewährt.
7.9 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Angebots zu bezahlen.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgaben der gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Die Haftung ist nur hinsichtlich einer Verletzung der Hauptleistungspflicht dieses Vertrages auf leichte Fahrlässigkeit beschränkt, darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nur bei Fahrlässigkeit und Vorsatz.
8.3 Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
8.4 Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf das 3-fache des vereinbarten Honorars beschränkt.
8.5 Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten trägt der Auftraggeber.
8.6 Die Haftung von Dritten dem Auftraggeber überlassenen (vermieteten) Gegenständen trägt der Auftraggeber.
8.7 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistungen Dritter oder sonstiger Leistungsstörungen, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu Dritten auftreten können, haftet. Soweit der Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages, im Namen des Auftraggebers Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit, auf die ordnungsgemäße Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen.
Derart vom Auftragnehmer beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Auftragnehmer zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8.8 Der Auftragnehmer hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstliche Vertretbarkeit der vom Auftraggeber entwickelten Maßnahmen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu überprüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer trotz vorgebrachter Bedenken, auf Weisungen des Auftragnehmers die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Fall stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer, von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, frei.
9. Mitwirkungspflichten
Bei Leistungsstörungen sind beide Vertragsparteien verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Beseitigung der Störung beizutragen und den Schaden gering zu halten. Insbesondere muss der Auftraggeber Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen, um eine Abhilfe zu ermöglichen. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Hierzu ist nur Saskia Wendel berechtigt.
10. Aufrechnung
Gegen die dem Auftragnehmer zustehende Forderung ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung.
11. Verschwiegenheitspflicht
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
12. Veröffentlichungen
Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben, die jedoch vor Veröffentlichung von beiden Vertragspartner freizugeben sind. Der Auftragnehmer ist in jeglichen Publikationen auf Verlangen als Urheber namentlich zu nennen.
13. Urheberrechte
Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Auftragnehmer abgetreten werden.
14. Datenspeicherung
Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird mitgeteilt, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt und unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
15.2 Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen. Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine oder mehrere Bestimmungen sind durch eine oder mehrere wirksam zu ersetzen, die dem Zweck der einen oder den mehreren Bestimmungen am nächsten kommt.